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Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

1. Kurzinformation zum EEG

Ziel des EEG: Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz/Umweltschutz/nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung.

Gesetzestext

Die Einspeisevergütung ist von 3 Faktoren abhängig:

  1. Anlagengröße
  2. Jahr der Installation
  3. Nutzung des Stroms

Diese Vergütung ist für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre staatlich garantiert.

2. Übersicht über die EEG-Vergütungssätze/ab Oktober 2010

Anlagen auf Gebäuden (Dach, Fassade) bei Netzeinspeisung

Jahr

ab 1.01.2012

bis 30 kW

24,43 ct

ab 30 kW

23,23 ct

ab 100 kW

21,98 ct

ab 1000 kW

18,33 ct

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich des Inkraftretens und Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

Anlagen auf Gebäuden (Dach, Fassade) bei Eigenverbrauch

Jahr

ab 1.01.2012

Eigenverbrauch >30% bis 30 kW

12,43 ct

Eigenverbrauch >30% ab 30 kW

11,23 ct

Eigenverbrauch >30% ab 100 kW

9,98 ct

Eigenverbrauch <30% bis 30 kW

8,05 ct

Eigenverbrauch <30% ab 30 kW

6,85 ct

Eigenverbrauch <30% ab 100 kW

5,60 ct

Die Vergütungen für den Direktverbrauch werden nach dem Anteil des selbst verbrauchten Stroms an der gesamten Solarstromerzeugung differenziert. Für Strommengen, die oberhalb eines Direktverbrauchanteils von 30% liegen, gelten höhere Vergütungen. Ein Direktverbrauchsanteil über 30 % ist jedoch i.d.R. nur bei sehr kleinen Anlagen oder mit höherem technischem Aufwand erreichbar.

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich des Inkraftretens und Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

3. Anmeldung der Anlage

Seit dem 1. Januar 2009 müssen neue Photovoltaik-Anlagen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Ohne diese Anmeldung ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, den Strom zu vergüten.

Anmeldeformular sowie Erläuterungen zur Anmeldung